Hauptmenü
Auszug aus der ersten Brucker Marktordnung der Hofmark Bruck anno 1600
Quelle: Chronik Amtsgericht Fürstenfeldbruck -
Metzger und Fleischbeschau
Metzger und Fleischbeschauer führten sich vor wenigen Jahren einigemale, z.B. an Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Kirchweih eigene Freiheiten ein und verkauften das Fleisch nach ihrem Gefallen. Nachdem das polizeiwidrig ist, sollen ihnen die angemaßten Freiheiten künftig entzogen werden. Falls jedoch an solchen Festtagen den Metzgern hinsichtlich des Fleischverkaufes eine Gnad (Vergünstigung) erwiesen werde, soll es mit Vorwissen der Obrigkeit geschehen.

Mißbrauch von Gewichten
Nachdem es auch vorkommt, daß die Krämer und Huckler (Hausierer) beim Verkauf ihrer Waren (Spezerei, Schmalz, Kerzen usw.) andere geringe Augsburger Gewichte gebrauchen, wodurch der gemeine unwissende Mann betrogen wird, sollen in Zukunft alle Krämer und Huckler, die solche Gewichte und Maße mißbrauchen... mit hoher Strafe belegt werden, auf daß sich niemand mehr untersteht, sich beim ungerechten Landgewicht und Maß betrügen zu lassen.

Feuerordnung
Wenigstens einmal im Jahr sollen Feuerstätten, Feuerhacken-
Wann im Kloster Fürstenfeld bei Tag oder Nacht eine Feuerbrunst ausbricht und wer eine solche dem Gericht zuerst anzeigt, soll sich beim Herrn Prälaten zu Fürstenfeld eine Verehrung zu vertrösten haben (Anm. d. Red.: eine Belohnung empfangen).
Kirchengesang
Nachdem durch den Herrn Pfarrer der löbliche Brauch eingeführt worden ist, dass an den Fest-