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Marktordnung

BAYERN > KULINARRISCH

Auszug aus der ersten Brucker Marktordnung der Hofmark Bruck anno 1600
Quelle: Chronik Amtsgericht Fürstenfeldbruck - erschienen 1995

Metzger und Fleischbeschau
Metzger und Fleischbeschauer führten sich vor wenigen Jahren einigemale, z.B. an Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Kirchweih eigene Freiheiten ein und verkauften das Fleisch nach ihrem Gefallen. Nachdem das polizeiwidrig ist, sollen ihnen die angemaßten Freiheiten künftig entzogen werden. Falls jedoch an solchen Festtagen den Metzgern hinsichtlich des Fleischverkaufes eine Gnad (Vergünstigung) erwiesen werde, soll es mit Vorwissen der Obrigkeit geschehen.

Mißbrauch von Gewichten

Nachdem es auch vorkommt, daß die Krämer und Huckler (Hausierer) beim Verkauf ihrer Waren (Spezerei, Schmalz, Kerzen usw.) andere geringe Augsburger Gewichte gebrauchen, wodurch der gemeine unwissende Mann betrogen wird, sollen in Zukunft alle Krämer und Huckler, die solche Gewichte und Maße mißbrauchen... mit hoher Strafe belegt werden, auf daß sich niemand mehr untersteht, sich beim ungerechten Landgewicht und Maß betrügen zu lassen.



Feuerordnung
Wenigstens einmal im Jahr sollen Feuerstätten, Feuerhacken- und Leitern, auch die ledernen Wasserkübel fleißig beschaut werden und wo Unfleiß festgestellt wird, soll mit Ungnade gestraft werden.
Wann im Kloster Fürstenfeld bei Tag oder Nacht eine Feuerbrunst ausbricht und wer eine solche dem Gericht zuerst anzeigt, soll sich beim Herrn Prälaten zu Fürstenfeld eine Verehrung zu vertrösten haben (Anm. d. Red.: eine Belohnung empfangen).

Kirchengesang
Nachdem durch den Herrn Pfarrer der löbliche Brauch eingeführt worden ist, dass an den Fest- und Feiertagen während des Gottesdienstes nach Gelegenheit der Zeit etwelcher Kirchengesang durch die Gemeinde zu Gotteslob stattfindet, soll allen Hausmüttern angedeutet und ihnen ernstlich befohlen sein, dass sie selbst nicht allein singen, sondern ihre Söhne, Töchter, Knechte und Diener zum Kirchengesang anweisen, damit diese anstatt leichtfertiger Schandlieder, welche sie auf der Gasse oder in Trinkhäusern gesungen haben, den geistlichen Gesang erlernen und in der Kirche gebrauchen. Im Falle sich aber bei den jungen Leuten herausstellt, dass sie aus Ungehorsam nicht in der Kirche singen wollen, soll die Obrigkeit befehlen, neben gebührender Strafe (anderweitiges Singen???) verbieten.

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